FAQ / Das Recht

Zur Beantwortung dieser Frage sind mehrere Aspekte zu bedenken:

  1. verpflichtende Drogentests im Straßenverkehr:

Seit 1.1.2003 sind im Straßenverkehr Drogentests, genauer gesagt Bluttests, verpflichtend. Hat eine Exekutivbeamt*in im Zuge einer Verkehrskontrolle einen konkreten Verdacht auf eine Fahruntauglichkeit aufgrund von Drogenkonsums, wird der/die betroffene Autofahrer*in zu einer (Amts-)Ärzt*in geschickt bzw. gebracht. Erst nachdem der Verdacht anhand einer ärztlichen Untersuchung bestätigt wurde, kann eine Blutabnahme angeordnet werden. Folgende Vorgangsweise muss eingehalten werden:

  1. a) Verdacht auf Fahruntauglichkeit aufgrund Drogenkonsums
  2. b) Bestätigung des Verdachts anhand einer (amts-)ärztlichen Untersuchung
  3. c) der/die Betroffene ist verpflichtet eine Blutprobe abnehmen zu lassen

Nicht verpflichtend ist es hingegen, einen Urintest abzugeben.

 

  1. Ab wann gilt ein Testergebnis als positiv?

In Österreich existiert in der Praxis ein Null-Toleranz-Prinzip. Sobald sich aktive Wirkstoffe im Blut finden und der/die Amts*ärztin von einer Fahruntauglichkeit/Beeinträchtigung aufgrund Drogenkonsums ausgeht drohen nachstehende Folgen:

 

  1. Folgen eines positiven Testergebnis:

– Verwaltungsstrafe von 800 € bis 3.700 €

– mindestens vier Wochen Führerscheinentzug

– Meldung an die Gesundheitsbehörde

– amtsärztliche Untersuchung

  • Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme
  • Beibringung einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme
  • Absolvierung eines Verkehrscoachings

Sämtliche Kosten sind vom Betroffenen zu tragen.

 

  1. Verweigerung der ärztlichen Untersuchung bzw. der Blutabnahme:

Eine Verweigerung ist strafbar und einem Schuldeingeständnis gleich (StVO §99). Sie zieht eine erhöhte Geldstrafe sowie einen verlängerten Führerscheinentzug nach sich. Zusätzlich muss eine Nachschulung absolviert werden.

Folgen der Verweigerung:

– erhöhte Verwaltungsstrafe von 1.600 € bis 5.900 €
– Führerscheinentzug von sechs Monaten
– Amtsarzt
– Verkehrspsychologische Stellungnahme– Nachschulung

 

  1. Gesundheitsbehörde:

Fällt der Drogentest positiv aus, so erfolgt eine Meldung an die Gesundheitsbehörde.

Die Gesundheitsbehörde erstellt ein fachärztliches Gutachten, ob ein problematisches Konsummuster vorliegt und somit eine gesundheitsbezogene Maßnahme (SMG § 11) notwendig ist. Diese können sein:

  1. a) die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und/oder
  2. b) die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung und/oder
  3. c) die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung und/oder
  4. d) die Psychotherapie und/oder
  5. e) die psychosoziale Beratung und Betreuung

Wenn du die Maßnahmen nicht einhältst, so kommt es zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und kann eine gerichtliche Verurteilung drohen

 

  1. Nachweisbarkeitszeiten der geläufigsten illegalen Substanzen in Blut:

Die Nachweiszeiten sind abhängig von:

  • der Art des angewandten Testverfahren
  • der konsumierten Menge
  • den Konsummuster (gelegentlich, regelmäßig usw.)
  • Stoffwechsel der jeweiligen Personen

Die folgenden Zeitangaben sind daher nur Richtwerte und können von Person zu Person sehr unterschiedlich sein.

Cannabis:
– ca. 12 Stunden, wenn auf THC getestet wird
– bis zu 1 Woche bei gelegentlichem und bis zu 3 Wochen bei regelmäßigem Konsum, wenn nach Abbauprodukten von THC gesucht wird

Speed, Ecstasy, LSD, Kokain und Heroin können ca. bis zu 30 Stunden nachgewiesen werden

 

Quellen

Dr. Ewald Höld (Leiter des Instituts für Suchtdiagnostik)
Rainer Roppele (Leiter von Ex & Hopp)
Österreichisches Suchtmittelgesetz
Österreichische Straßenverkehrsordnung
checkit!-Homebase spez. Martin Feigl (Rechtsberater checkit!)

Laut österreichischem Suchtmittelgesetz (SMG) ist der Erwerb, der Besitz, die Beförderung, die Ein- und Ausfuhr, das Anbieten, Überlassen und Verschaffen von Suchtmitteln verboten. Ebenso verboten sind der Anbau von suchtgifthaltigen Pflanzen zur Suchtgiftgewinnung (so von der Cannabispflanze, von Opiummohn oder des Kokastrauchs) oder psilocin-, psilotin- oder psilocybinhaltigen Pilzen zum Suchtgiftmissbrauch.

Wichtig: die Menge spielt dabei keine Rolle – auch der Besitz oder Handel mit geringen Mengen, (also etwa 0,1g Cannabis) sind verboten. Im SMG gibt es daher auch den Begriff des ‚Eigenbedarfs‘ nicht.

Stattdessen sind im SMG die Begriffe ‚große Menge‘ und ‚nicht große Menge‘ definiert: Diese Mengen sind in der „Grenzmengenverordnung“ festgelegt. Alles, was diese Grenzmenge übersteigt, wird als „große Menge“ festgelegt.

Die Angabe zur ‚großen Menge‘ bezieht sich dabei immer auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes. Das heißt, dass Streckstoffe nicht mitgerechnet werden (z.B. wird in Speed nur die reine Menge an Amphetamin gemessen).

Die Unterscheidung zwischen „großer“ und „nicht großer“ Menge ist wichtig, weil dadurch eine Trennung zwischen leichten und schweren Suchtgiftdelikten gezogen werden kann. Je nachdem unterscheidet sich das mögliche Strafmaß.

Wenn die Substanz aber nur zum persönlichen Gebrauch genutzt wurde, so muss die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung zurücktreten. In einigen Ausnahmefällen ist das auch bei größeren Mengen möglich (z.B., wenn man an das Suchtmittel gewöhnt ist). Es wird eine Probezeit von einem bis zu zwei Jahren verhängt und es erfolgt eine Meldung an die Gesundheitsbehörde. Diese kann dann gesundheitsbezogene Maßnahmen anordnen.

Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind:

1. die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und/oder
2. die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung und/oder
3. die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung und/oder
4. die Psychotherapie und/oder
5. die psychosoziale Beratung und Betreuung

Antwort: Im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung bei der Musterung wird ein allgemeiner medizinischer Test bzw. Urintest durchgeführt. Dieser wird in der Regel jedoch nicht auf Drogen, sondern auf mögliche Erkrankungen des Betroffenen (wie z.B. Zucker) untersucht. Drogentests werden bei begründetem Verdacht eines Drogenkonsums oder einer Suchterkrankung durchgeführt.

Bei Verdacht auf Drogenkonsum, das gilt auch für übermäßigen Alkoholkonsum, werden auch während der Wehrpflicht stichprobenartig Tests durchgeführt, da jeglicher Konsum illegaler Substanzen während des Grundwehrdienstes verboten ist. Die ärztliche Schweigepflicht ist für das Bundesheer eigens geregelt (§ 13).

Verkürzt bedeutet diese: Wenn es den begründeten Verdacht gibt, dass Substanzen konsumiert werden/wurden, so hat die Stellungskommission dies der Gesundheitsbehörde zu melden. Es erfolgt keine Strafanzeige Es erfolgt dann eine Begutachtung durch einen Arzt/eine Ärztin.  Es wird dann entschieden, ob eine „gesundheitsbezogene Maßnahme“ notwendig ist. Diese wären z.B.:

1. die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und/oder
2. die ärztliche Behandlung einschließend der Entzugs- und Substitutionsbehandlung und/oder
3. die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung und/oder
4. die Psychotherapie sowie und/oder
5. die psychosoziale Beratung und Betreuung

Ob eine Behandlung notwendig ist hängt vom individuellen Konsummuster ab. Besteht ein Behandlungsbedarf dann wird des Grundwehrdienstes entweder aufgeschoben oder der Betroffene muss als untauglich befunden bzw. entlassen werden.

 

Quellen:

Drogenkoordination der Stadt Wien
Stellungskommission des österreichischen Bundesheers
Österreichisches Suchtmittelgesetz
checkit!-Homebase Quelle: spez. Martin Feigl (Rechtsberater checkit!)