Gesetze

Wenn du Konsument*in illegaler Substanzen bist, gehst du nicht nur gesundheitliche Risiken ein, du kannst dich auch strafbar machen. Die gängigen psychoaktiven Substanzen sind in Österreich im Suchtmittelgesetz (SMG) oder Neuen Psychoaktiven Substanzen Gesetz (NPSG) geregelt. Doch was ist der Unterschied dieser beiden Gesetze?

Wenn eine Substanz im Suchtmittelgesetz erfasst ist, so ist folgendes verboten:

  • der Erwerb (kaufen, tauschen, geschenkt bekommen)
  • der Besitz (aufbewahren, halten, auch das Mitrauchen bei einem Joint in einer Runde)
  • das Befördern (Transport von Suchtgift von einem Ort zu einem anderen)
  • das Überlassen (verkaufen, verschenken)
  • das Verschaffen (etwa wer einem anderen einen echten, falschen oder verfälschten Ausweis zum Bezug von Suchtgift überlässt)
  • das Anbieten
  • der Anbau bestimmter suchtgifthaltiger Pflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung (Cannabis, Kokastrauch oder Opiummohn)
  • die Erzeugung und Herstellung (also etwa die Gewinnung von Suchtgift bei Cannabis: das Trennen des Harzes von den Pflanzen, das Reinigen von Suchtgift oder die Umwandlung in andere Stoffe)
  • die Ein- und Ausfuhr.

Der Konsum eines Suchtmittels ist zwar nicht strafbar, allerdings geht mit dem Konsum in der Regel der illegale Erwerb und Besitz voran.

Auch wenn Benzodiazepine verschreibungspflichtige Medikamente sind, fallen sie als psychotrope Stoffe unter das Suchtmittelgesetz. Allerdings ist der Erwerb, der Besitz, die Beförderung, die Einfuhr oder Ausfuhr zum persönlichen Gebrauch nicht strafbar. Ebenso straffrei ist das Anbieten, Überlassen oder Verschaffen, sofern daraus kein Vorteil gezogen wird.

Das NPSG regelt den Umgang mit sogenannten Neuen Psychoaktiven Substanzen (= NPS). Diese sind beispielsweise Research Chemicals oder Räuchermischungen. Nur berechtigte Personen (z.B. Ärzte, etc.) dürfen diese Substanzen besitzen. Werden sie bei jemand anderem entdeckt, so werden sie in jedem Fall sichergestellt. Wenn die Ermittlungen ergeben, dass man die Substanz erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft um daraus einen Vorteil ziehen und damit sich jemand anderes damit berauscht, dann ist ein gerichtliches Strafverfahren die Folge. Handelt es sich um Besitz für den Eigenkonsum, sind keine weiteren Strafmaßnahmen vorgesehen.

Das NPSG zielt darauf ab, den gewinnbringenden Handel mit diesen Substanzen zu bestrafen.

Immer wieder liest oder hört man, dass es rechtlich unproblematisch sei, kleine Mengen an illegalen Substanzen bei sich zu haben. Besonders im Zusammenhang mit Cannabis kursiert diese Aussage oft.

”Für den Eigenbedarf darf man Cannabis besitzen.”
”Solange man die Grenzmenge nicht überschreitet, passiert einem nichts.”

Stimmt das wirklich?

Suchtmittelgesetz (SMG)

Die rechtliche Grundlage findet sich im Suchtmittelgesetz (SMG). Nach dem Wortlaut des SMG ist jeglicher Umgang mit den vom Gesetz umfassten Drogen illegal. So ist der Besitz und Erwerb, das Befördern, Ein- und Ausführen und das anderen Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von bestimmten Substanzen (z.B.: THC, Kokain, MDMA,…) verboten.

“Persönlicher Gebrauch”

Im SMG wird zwar unterschieden, ob eine Substanz für den “persönlichen Gebrauch” erworben wird oder sie anderen Personen angeboten bzw. weitergegeben wird. Strafbar ist jedoch beides. Lediglich die angedrohten Strafen sind im Zusammenhang mit dem „persönlichen Gebrauch“ geringer. Was hat es dann mit der besagten “Grenzmenge” auf sich?

Grenzmengenverordnung

Die Grenzmengenverordnung legt für jede im SMG erfasste Substanz fest, ab wieviel Gramm der (Rein-)Substanz eine „große Menge“ vorliegt. Ab der Überschreitung dieser Menge kommen andere Gesetzes-Paragrafen zur Anwendung. Diese sind mit höheren Strafandrohungen verbunden. Die Grenzmengen betragen etwa für THC-A 40g, Kokain 15g, Amphetamin 10g, Heroin 3g (Stand 29.02.2024). Aber auch der Besitz von Substanzmengen unterhalb der festgelegten Grenzmenge ist strafbar.

In der Praxis bedeutet das:

Wirst du mit einer illegalen Substanz erwischt, erfolgt eine Anzeige! Besitzt du sie nur zum „persönlichen Gebrauch“ muss das Verfahren vorläufig eingestellt werden unter Bestimmung einer Probezeit von 1-2 Jahren. Abgesehen von einer erstmaligen Anzeige wegen eines Cannabiskonsumdelikts, wird eine Meldung an die Gesundheitsbehörde erstattet. Diese kann bestimmte Maßnahmen anordnen (z.B. Beratung bei Drogeneinrichtungsstelle, Substitutionsbehandlung etc.). Wird der Ladung zur Gesundheitsbehörde oder zur Absolvierung der angeordneten Maßnahme nicht Folge geleistet, droht eine Verurteilung durch das Gericht. Von der Strafverfolgung wird ebenso vorläufig zurückgetreten, wenn geringe Mengen (bspw. ein paar Gramm Cannabis) ohne Gewinnabsicht für Freunde/Bekannte mitgenommen werden. Werden jedoch Grenzmengen überschritten oder Substanzen nicht ausschließlich für den „persönlichen Gebrauch“ erworben, ist mit einer Anklage durch die zuständige Staatsanwaltschaft und einem Gerichtverfahren zu rechnen.

Fazit:

Egal, wie viel du von einer Substanz besitzt: Wenn sie im SMG erfasst ist, so ist auch der Besitz kleinster Mengen strafbar und führt zur Anzeige! Bedenke: Neben möglichen strafrechtlichen Folgen und einer Meldung an die Gesundheitsbehörde, können unter Umständen auch die Führerscheinbehörde, die Kinder- und Jugendhilfe oder andere Behörden (Gewerbeamt, Waffenbehörde,…) über eine Anzeige informiert werden.

Zudem werden die Daten von der Polizei verarbeitet. Das heißt, dass bei einer weiteren Amtshandlung die Daten von den Polizist*innen eingesehen werden können.

 

Stand: 02/2024

Für Konsument*innen gilt: Wenn du von der Polizei mit einer illegalen Substanz erwischt wirst, die im SMG erfasst ist, erfolgt eine Meldung an die Gesundheitsbehörde. Es kommt zur Abklärung durch Amtsärzt*innen bzw. in Wien durch das Ambulatorium der Sucht- und Drogenkoordination Wien (ASDW). Je nach Einschätzung wird eine gesundheitsbezogene Maßnahme (Beratung, Behandlung oder Therapie) verordnet. Die Verordnung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme hängt vom individuellen Konsummuster ab. Die Staatsanwaltschaft wird dann über den Fall informiert und tritt von der Strafverfolgung vorläufig zurück. Wenn du dich an die vereinbarten Maßnahmen hältst, wird nach Ablauf der Probezeit endgültig von der Strafverfolgung zurückgetreten. Es erfolgt keine Eintragung ins Strafregister. Allerdings bleibt der Vorfall noch für weitere 5 Jahre gespeichert und ist für die Polizei/Staatsanwaltschaft/Gerichte abrufbar.

Wenn du dich nicht an die gesundheitsbezogenen Maßnahmen hältst, kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben und es kommt zu einem Gerichtsverfahren.

Ein gerichtliches Strafverfahren ist zu erwarten, wenn der Verdacht besteht, dass es sich um (Weiter-)Verkauf der Substanzen handelt.

Die Folgen einer Anzeige oder Verurteilung können weitreichend und schwerwiegend sein: Im Rahmen des Strafrechts können Geld- und Freiheitsstrafen über dich verhängt werden. Verwaltungsrechtlich kann es zu Problemen mit dem Führerschein, der Gewerbeberechtigung und dem Reisepass kommen. Des Weiteren kann es zum Verlust des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, oder einem „Berufsverbot“ für bestimmte Berufe – etwa im sozialen Bereich – kommen. Im Allgemeinen ist die Höhe der Strafe an Art und Menge der Substanz gebunden und hängt davon ab, ob es sich um Substanzen zum persönlichen Bedarf oder für Überlassung und Verkauf gehandelt hat. An Suchtmittel gewöhnte (eine Abhängigkeit ist nicht erforderlich) Personen können in der Regel einen Antrag auf Strafaufschub zur Absolvierung einer Therapie („Therapie statt Strafe“) einbringen. Ferner gelten reduzierte Strafdrohungen, wenn eine an Suchtmittel gewöhnte Personen die Tathandlungen überwiegend zur Deckung des persönlichen Bedarfs begeht. Von diesen Punkten abhängig, kann es zu einer Verfahrenseinstellung bis hin zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe kommen.

Wenn du nach dem Konsum psychoaktiver Substanzen ein Fahrzeug lenkst, gefährdest du dein Leben und jenes von anderen Menschen. Sollte der Amtsarzt die Fahruntauglichkeit bestätigen und der Blutbefund zeigt illegale Suchtgifte, dann ist ein Entzug der Lenkberechtigung und eine Geldstrafe die Folge. Ebenso sind die Kosten der Blutuntersuchung (ca. EUR 800,-) zu tragen. Um den Führerschein wiederzuerlangen, benötigt es das Beibringen psychiatrischer und verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie ein amtsärztliches Gutachten.

Wann immer du etwas mit der Polizei zu tun hast, versuche ruhig zu bleiben und erkundige dich nach dem Grund der Ermittlungen. Bei Personenkontrollen genügt es im Allgemeinen deinen Namen, dein Geburtsdatum und deinen Wohnsitz anzugeben. Du hast das Recht jede weitere Aussage zu verweigern. Damit beschuldigst du dich nicht selbst, kannst dich aber auch nicht rechtfertigen.

Bei Befragungen und Vernehmungen hast du als Jugendlicher unter 18 Jahren – bis auf wenige Ausnahmen wie großer Zeitdruck – das Recht darauf, dass eine Vertrauensperson (Erziehungsberechtigte, Angehörige, LehrerInnen, Jugendwohlfahrt, …) dazu geholt wird. Erziehungsberechtigte oder Angehörige werden bei Jugendlichen schon bei der Befragung benachrichtigt. Bei Vernehmungen müssen die Beamt*innen dich über die dir vorgeworfene Tat in Kenntnis setzen. Bei Verdacht, dass ein Verbrechen begangen wird (etwa Drogenhandel) ist bei Jugendlichen bereits bei der polizeilichen Vernehmung zwingend ein Verteidiger beizuziehen.

Ungeachtet des Alters hat jeder der einer strafbaren Handlung verdächtigt wird, das Recht auf einen Verteidiger.

Wenn der begründete Verdacht vorliegt, dass du z.B. Diebesgut oder Drogen bei dir hast, so darf die Kriminalpolizei eine Durchsuchung der Bekleidung und des Gepäckes vornehmen. Eine körperliche Untersuchung, etwa von Körperöffnungen (z.B. After), benötigt eine gerichtliche Bewilligung. Diese kann in Ausnahmefällen (z.B. Gefahr im Verzug) auch nachträglich eingeholt werden. Wird diese vom Gericht nicht erteilt, dann sind die sichergestellten Sachen wieder zurückzugeben. Körperöffnungen wie Mund, Anus und Scheide können nur von dem/r zuständigen Amtsärzt*in „durchsucht“ werden.

Bei Hausdurchsuchungen gelten ähnliche Bestimmungen wie bei Personendurchsuchungen. Lasse dir von den Beamt*innen den Hausdurchsuchungsbefehl zeigen. Am Hausdurchsuchungsbefehl ist vermerkt, gegen wen sich die Untersuchung richtet und welche Gegenstände gesucht und beschlagnahmt werden sollen bzw. wie lange der HD-Befehl Gültigkeit besitzt. Auch hier gilt aber, dass die Kriminalpolizei bei „Gefahr im Verzug“ diese von sich aus vornehmen darf.

Urintests zum Nachweis eines möglichen Drogenkonsums können im Zuge von Justizmaßnahmen (Therapie statt Strafe, Maßnahmenvollzug) von ärztlichen Gutachter*innen verlangt werden. Im Urin sind Amphetamine, Ecstasy, Kokain, LSD und Opiate ca. 2 – 7 Tage, Benzodiazepine ca. 7 Tage, Cannabis zwischen ca. 3 bis 30 Tagen nach dem Konsum nachweisbar.

Bei einer Verkehrskontrolle darf der/die Amtsärzt*in eine Blutprobe abnehmen, wenn der Verdacht besteht, dass die Fahrtauglichkeit aufgrund Drogenkonsums nicht mehr gegeben ist. Du bist verpflichtet dieser Anweisung Folge zu leisten, eine Verweigerung ist strafbar und kommt einem Schuldeingeständnis gleich. Ein Harntest darf hingegen verweigert werden.

Im Blut ist Cannabis zwischen ca. 12 Stunden bis 3 Wochen, Ecstasy, Kokain und Heroin ca. 24 Stunden, LSD ca.12 Stunden, Speed ca. 30 Stunden und Methadon ca. 48 Stunden nachweisbar. Die Dauer der Nachweisbarkeit von Substanzen (in Urin und Blut) hängt nicht nur von der eingenommenen Substanz, sondern ist auch stark von der Person, der Dosis, der Häufigkeit der Einnahme und der Einnahmeart abhängig!